Satzung des Islandpferdeverein Südharz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

 

1. Der Verein führt den Namen „Islandpferdeverein Südharz e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist in 06536 Südharz/OT Dietersdorf. 

3. Er ist unter der Reg. Nr. VR 447 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen und führt den Zusatz e.V. 

4. Der Verein ist Mitglied im IPZV Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V., der wiederum Mitglied im IPZV e.V. Deutschland als Anschlussverband in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und der Föderation Europäischer Islandpferdefreunde (FEIF) ist. 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins 

1. Der Verein will das Interesse am Islandpferd fördern, insbesondere die Jugend an die Art der Islandpferdereiterei heranführen. Weiter will der Verein über Haltung und Zucht von Islandpferden Aufklärung geben und sich für die Reinzucht des Islandpferdes einsetzen. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 

a) Ausbildung von Pferd und Reiter in regelmäßig durchzuführenden Übungsstunden, u. a. mit Spezialgangarten Tölt und Pass.


b) Ausrichtung von Sport- und Materialprüfungen nach den Richtlinien des IPZV.


c) Ausrichtung spezieller Kurse, mit denen Sport-, Freizeit-, Wanderreiter und -fahrer ausgebildet werden sollen. 

d) Therapeutisches Reiten für Menschen mit Behinderungen und deren Integration in den Islandpferdesport.


e) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen über das gesamt Gebiet der Islandpferdehaltung, Islandpferdezucht, Islandpferdereiterei und des Islandpferdesportes. 

f) Die Ausbildung des Reit- und Fahrsportes in der freien Natur und Landschaft sowie die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft sowie Beachtung des Natur- und Wasserschutzes. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und zur Deckung der Geschäftskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 

6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
a. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Für den Beschluss ist eine 2/3 Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
b. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.
c. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 15. Januar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. 

2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder(z.B. andere gemeinnützige Organisationen), passive Mitglieder (z.B. fördernde Mitglieder) und Ehrenmitglieder. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden- 

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt des Mitgliedes 

b. Mit dem Tod des Mitgliedes
c. Durch Ausschluss aus dem Verein 

2. Der Ausstritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens zum 30. September eines Jahres gegenüber dem Vorstand. 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitrags- und/oder Gebührenpflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied beseht das Recht des Widerspruchs gegen den Ausschluss auf der jährlichen Mitgliederversammlung zu. 

5. Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. 

§ 6 Beiträge 

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Gebühren (Aufnahmegebühren) festsetzen. 

2. Beitragsgruppen, Beitragssätze und ‚Gebühren werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. 

3. Die fälligen Beiträge und Aufnahmegebühren werden vom Verein ausschließlich per Bankeinzugsverfahren erhoben. Fällige Bearbeitungs- und Stornogebühren bei Nichteinlösung trägt das Mitglied. 

4. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar eines jeden Jahres, bzw. bei Neueintritt binnen vier Wochen nach der Aufnahme erhoben. 

§ 7 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand


c) Der Erweiterte Vorstand 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres abzuhalten. 

3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 ‚Tage vor der Versammlung schriftlich über die Vereinszeitung „reiten & züchten“ oder alternativ durch ein persönliches Anschreiben. 

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 

6. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

7. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

8. Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten hierbei als nicht abgegeben. 

11. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins regelt § 15 dieser Satzung. 

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Bei Ausfall des/der Schriftführers/in bestimmt der Vorstand eine andere Person. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


1. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. 

2. Wahl der Kassenprüfer (aus dem Kreis der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder sind 2 Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren zu wählen, wobei jährlich 1 Kassenprüfer neu zu wählen ist. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig). 

3. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.

4. Die Feststellung der Jahresrechnung.


5. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.


6. Entlastung des Vorstandes. 

7. Festlegung von Beiträgen und Gebühren.

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 

10. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Jahr. 

11. Bestätigung des von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins gewählten Jugendwartes. 

12. Beschluss über Ordnungen und Änderungen. 

13. Entscheidung über zur Mitgliederversammlung gestellte Anträge. 

14. Entscheidung über Widersprüche von aus dem Verein ausgeschlossene Mitglieder nach § 5 dieser Satzung. 

§ 11 Der Vorstand 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der volljährigen ordentlichen, stimmberechtigen Mitgliedern gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder, bei seiner/ihrer Verhinderung, die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Ansonsten gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. 

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt. 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. 

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, fertigt von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an und erstattet den Geschäftsbericht. 

Dem Kassenwart obliegt die Einziehung der Beiträge, er überwacht die Kassengeschäfte bei Veranstaltungen, nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand den Zahlungsverkehr vor und erstellt einen Kassenbericht sowie einen Etatentwurf für das jeweilige anstehende Geschäftsjahr. Aufgaben der Geschäftsführung können an jedes Vorstandsmitglied delegiert werden. 

§ 12 Der erweiterte Vorstand 

Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich 

Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Als jugendliche Mitglieder gelten alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Der erweiterte Vorstand unterstützt die Arbeit des Vorstandes. 

§ 13 Rechnungslegung 

Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Aus der Rechnungslegung müssen Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ersichtlich sein. 

Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfung hat spätestens einen Tag vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. 

§ 14 Datenschutz 

Der Verein erlässt zur Wahrung der Rechte und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetzes (/BDSG) eine Richtlinie zum Datenschutz, die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Schutz von personenbezogenen Daten seiner Mitglieder enthält. 

Die Richtlinie ist für alle Organe des Vereins verbindlich. Die Richtlinie erlässt und ändert der Vorstand. 

§ 15 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erfolgen. 

Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, kann eine weitere Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen werden. Findet diese innerhalb von vier Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung statt, entscheidet über die Auflösung eine 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt und gelten als nicht abgegeben. 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in zu Liquidatoren bestimmt. Im Falle der Verhinderung eines von beiden wird zunächst der/die Schriftführer/in zum weiteren Liquididator, bei weiterer Verhinderung der/die Kassenwart/in zum weiteren Liquididator bestellt. Die so bestellten Liquididatoren sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt. 

Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandenen Vermögen dem Verein Tierheim „Am Sandgraben Eisleben e.V.“, Hauptstraße 141, 06295 Lutherstadt Eisleben zuzuführen. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

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